Steuerbescheid

Steuerbescheid
der nach § 122 I AO bekannt gegebene  Verwaltungsakt, der eine  Steuerfestsetzung bewirkt, voll oder teilweise von einer Steuer freistellt ( Freistellungsbescheid) oder einen Antrag auf Steuerfestsetzung ablehnt (§ 155 I AO).
- 1. Form und Inhalt: St. sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen und müssen Art und Betrag der festgesetzten Steuersumme, den Steuerschuldner benennen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (§ 157 I AO).
- 2. Aufhebung und Änderung, solange die  Festsetzungsverjährung nicht eingetreten ist. Durch Aufhebung wird der St. ersatzlos zurückgenommen, durch Änderung in seinem Inhalt partiell verändert. Aufhebung oder Änderung ist bis zur  Festsetzungsverjährung möglich: (1) Bei  offenbarer Unrichtigkeit jederzeit (§ 129 AO); (2) bei einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt, solange der Vorbehalt wirksam ist (§ 164 AO); (3) bei vorläufiger Steuerfestsetzung mit Beseitigung der Ungewissheit (§ 165 AO); (4) bei  Zöllen und  Verbrauchsteuern ohne Einschränkungen; (5) bei  Besitzsteuern und  Verkehrsteuern nur nach Maßgabe der §§ 172 ff. AO. Gesamtaufrollung ist nicht zulässig; für die Aufhebung oder Änderung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung maßgebend, soweit die Änderung reicht, können dabei auch Rechtsfehler berichtigt werden. Die Korrekturvorschriften gelten u.a. auch für  Steueranmeldungen,  Feststellungsbescheide ,  Steuermessbescheide.
- 3. Rechtsbehelf: Gegen den St. ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO).

Lexikon der Economics. 2013.

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