- Steuerbescheid
- der nach § 122 I AO bekannt gegebene ⇡ Verwaltungsakt, der eine ⇡ Steuerfestsetzung bewirkt, voll oder teilweise von einer Steuer freistellt (⇡ Freistellungsbescheid) oder einen Antrag auf Steuerfestsetzung ablehnt (§ 155 I AO).- 1. Form und Inhalt: St. sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen und müssen Art und Betrag der festgesetzten Steuersumme, den Steuerschuldner benennen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (§ 157 I AO).- 2. Aufhebung und Änderung, solange die ⇡ Festsetzungsverjährung nicht eingetreten ist. Durch Aufhebung wird der St. ersatzlos zurückgenommen, durch Änderung in seinem Inhalt partiell verändert. Aufhebung oder Änderung ist bis zur ⇡ Festsetzungsverjährung möglich: (1) Bei ⇡ offenbarer Unrichtigkeit jederzeit (§ 129 AO); (2) bei einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt, solange der Vorbehalt wirksam ist (§ 164 AO); (3) bei vorläufiger Steuerfestsetzung mit Beseitigung der Ungewissheit (§ 165 AO); (4) bei ⇡ Zöllen und ⇡ Verbrauchsteuern ohne Einschränkungen; (5) bei ⇡ Besitzsteuern und ⇡ Verkehrsteuern nur nach Maßgabe der §§ 172 ff. AO. Gesamtaufrollung ist nicht zulässig; für die Aufhebung oder Änderung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung maßgebend, soweit die Änderung reicht, können dabei auch Rechtsfehler berichtigt werden. Die Korrekturvorschriften gelten u.a. auch für ⇡ Steueranmeldungen, ⇡ Feststellungsbescheide , ⇡ Steuermessbescheide.- 3. Rechtsbehelf: Gegen den St. ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO).
Lexikon der Economics. 2013.